Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung finden sich u.a. folgende Informationen zum Thema:
“Das neue Recht
Die Ermöglichung des Versandhandels und elektronischen Handels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erfolgte durch die Artikel 20-23 des GKV-Modernisierungsgesetzes (Gesetz vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190). Geändert wurden in diesem Zusammenhang Vorschriften im Arzneimittelgesetz, im Apothekengesetz, im Heilmittelwerbegesetz und in der Apothekenbetriebsordnung. Zusätzlich zu den Vorschriften des GKV-Modernisierungsgesetzes ist auch europäisches Recht, welches in deutsches Recht umgesetzt worden ist (s. Bezeichnungen in Klammern), zu beachten. Dies sind insbesondere Regelungen zum elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz, EGG), Fernabsatzrecht (§§ 312b ff BGB), Informationspflichten (§§ 240 BGB, BGB-InfoV), Teledienstgesetz (TDG) mit Informationspflichten und das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG).
Welche Arzneimittel dürfen versendet werden?
Der Versandhandel und elektronische Handel mit nicht-apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten an Endverbraucher war in Deutschland auch vor 2004 bereits erlaubt. Zusätzlich ist nun auch der Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel möglich. Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind in gleicher Weise grundsätzlich auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel anzuwenden, weil verschreibungspflichtige Arzneimittel ebenfalls der Apothekenpflicht unterliegen.
Per Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen, die für den Versand an Endverbraucher nicht geeignet sind, von diesem Handel ausschließen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Vorgriff auf diese Verordnung in einer Bekanntmachung Empfehlungen für die teilnehmenden Kreise veröffentlicht. Diese Empfehlung wird in Kürze durch eine Verordnung ersetzt, in der dann rechtsverbindlich Näheres ausgeführt wird.
Die Regelungen zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gelten allerdings ausschließlich für Arzneimittel, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind. Der Versand von Arzneimitteln, die für die Anwendung am Tier bestimmt sind, ist nach dem Arzneimittelgesetz nicht erlaubt.
Freiwilligkeit
Die Bundesregierung unterstützt die Entwicklung und die Nutzung der Informationstechnologie. Die Entscheidung, ob Sie Ihre Arzneimittel über Versand- oder Internetapotheken beziehen möchten, liegt aber ganz allein bei Ihnen. Niemand, der keinen Computer besitzt, einen Computer nicht bedienen kann, oder nicht mit dem Internet umgehen kann, wird sich daher einen Computer oder Internetzugang verschaffen müssen, um auch in Zukunft seine Arzneimittel zu erhalten. Sie können natürlich Ihre Arzneimittel auch weiterhin über Ihre Apotheke vor Ort beziehen. Diese Freiwilligkeit wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz festgeschrieben.
Sicherheit/Verbraucherschutz
Im Grundsatz sind die Regelungen rechtlich gesehen ein Versandhandelsverbot an Endverbraucher mit einer Erlaubnismöglichkeit für Apotheken. Dies bedeutet, dass der Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ohne behördliche Erlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz nicht erlaubt ist. Alle Versandapotheken sind immer auch übliche Apotheken und unterliegen den gleichen Bestimmungen wie diese, müssen jedoch zusätzlich noch Anforderungen für den Versand erfüllen. Auch für den elektronischen Handel mit Arzneimitteln gelten noch darüber hinaus spezielle Anforderungen.
Die Erlaubniserteilung erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde, wenn die Apotheke diese Anforderungen erfüllt. Außerdem werden diese Apotheken auch in der Folge durch die zuständige Behörde kontrolliert. Übrigens müssen auch diese Apotheken von einem staatlich approbierten Apotheker betrieben werden, der wiederum die Erlaubnis zum Betrieb einer herkömmlichen Apotheke besitzen muss. Daher können Sie davon ausgehen, dass Sie hier keine Qualitätsdefizite im Vergleich zu den üblichen Apotheken erwarten.
Den Versandhandel und elektronischen Handel an den Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes erlaubt das Arzneimittelgesetz nur, soweit er aus Apotheken solcher Staaten erfolgt, die den Versandhandel und gegebenenfalls auch den elektrtonischen Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erlauben und zusätzlich die in Deutschland geltenden Sicherheitsziele verfolgen. Soweit in den Mitgliedstaaten keine entsprechenden Regelungen getroffen sind, dürfen Apotheken nach Deutschland Arzneimittel liefern, wenn sie die Vorschriften des deutschen Arzneimittelrechts und Apothekenrechtes erfüllen. Auch diese Apotheken dürfen in der Regel nur Arzneimittel nach Deutschland verbringen, die in Deutschland verkehrsfähig sind. Das bedeutet, dass sie den von einer deutschen Apotheke abgegebenen Arzneimitteln entsprechen und somit auch die Kennzeichnung und die Packungsbeilage in deutscher Sprache enthalten müssen. Eine Beratung in deutscher Sprache muss ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.
Wettbewerb
Grundsätzlich darf jede Apotheke eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen. Die entstehenden neuen Servicemöglichkeiten können zur Kundeninformation und Kundenbindung genutzt werden.
Beratung
Genau wie in Ihrer Apotheke vor Ort muss auch in jeder Versandapotheke pharmazeutisches Personal zu Ihrer Beratung zur Verfügung stehen. Wenn Sie Arzneimittel bei einer Apotheke in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bestellen, muss diese Beratung trotzdem in deutscher Sprache erfolgen. Die Apotheke muss Sie über die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung informieren. Außerdem muss die Apotheke ihre Kunden über bekannt gewordene Arzneimittelrisiken informieren und sie darauf hinweisen, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme bei der Medikation auftreten.
Der Versandhandel wird in der Regel mit Arzneimitteln erfolgen, die wiederholt angewendet werden (chronisch Kranke), so dass in diesen Fällen nur selten eine Beratung notwendig sein wird: Dies schließt nicht aus, dass chronisch Kranke in Verbindung mit einer Akuterkrankung und deren Medikation beraten werden müssen.
Eine Beratung über Telefon oder schriftlich kann in vielen Fällen ausreichend sein. Der Apotheker hat jedoch im Einzelfall auch die Pflicht, einer Versendung des Arzneimittels nicht zuzustimmen, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, dem auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung unter persönlicher Anwesenheit des Patienten nicht Rechnung getragen werden kann.
Qualitätssicherung
Eine Apotheke, die die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragt, muss ein Qualitätssicherungssystem unterhalten. Damit muss sie sicherstellen, dass das versandte Arzneimittel während des Transports nicht seine Qualität und Wirksamkeit einbüßt sowie korrekt ausgeliefert wird. Dementsprechend betreffen diese Anforderungen neben den geeigneten Einrichtungen, Geräten und Personal vor allem die Verpackung, Versendung und Aushändigung an die Kunden. Weiterhin muss den Kunden u.a. die Möglichkeit einer Beratung in deutscher Sprache eröffnet werden. Alle bestellten Arzneimittel, soweit sie in Deutschland verfügbar und verkehrsfähig sind, müssen innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung versandt werden. Sollte dies der Apotheke nicht möglich sein, etwa weil Lieferschwierigkeiten bestehen, so muss sie Sie darüber unterrichten. Die Apotheke hat allerdings das Recht, Ihnen die postalische Zustellung solcher Arzneimittel zu verweigern, deren sichere Anwendung von einer Beratung oder Information über den persönlichen Kontakt mit dem Apotheker abhängt. Sollten Sie bei der Auslieferung Ihrer Arzneimittel nicht angetroffen werden, haben Sie das Anrecht auf eine kostenfreie Zweitzustellung. Das Apothekengesetz. ( liefert Ihnen genauere Informationen über die entsprechenden Vorschriften
Nacht- und Notdienste
Die bewährte Form der Versorgung durch Apotheken mit der dazugehörigen Notfallversorgung nachts und am Wochenende bleibt selbstverständlich erhalten. Die deutschen Versandapotheken und Internetapotheken sind immer auch herkömmliche, der Öffentlichkeit zugängliche Apotheken. Daher werden sie genauso in den Notdienst in der Nacht oder am Wochenende mit einbezogen.
Datenschutz
Die versendende Apotheke und das Logistikunternehmen können gewährleisten, dass die Arzneimittel nur dem Adressaten persönlich ausgehändigt werden. Zudem sind die Arzneimittel verpackt, so dass kein Unbefugter das Arzneimittel identifizieren, geschweige denn einen Zusammenhang zwischen dem Arzneimittel und der Erkrankung des Kunden herstellen kann.
Versand- und Internetapotheken sind im Übrigen an die allgemeinen Datenschutzbestimmungen gebunden. Bei einer Bestellung über das Internet sollten Sie jedoch darauf achten, dass ihre Daten über einen verschlüsselten Kanal übertragen werden. Dies können Sie z.B. durch einen entsprechenden Hinweis auf der Internetseite erkennen.
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat mit einer Bekanntmachung vom 18. März 2004 im Bundesanzeiger (25. März 2004, Seite 6104) zusätzlich zu den bereits bestehenden rechtlichen Regelungen Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln gegeben. Diese erstrecken sich auf die Gestaltung von Informationen (Webseiten) beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln, den Ausschluss bestimmter Arzneimittelgruppen vom Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln und Anforderungen an den Versand einschließlich Transport und Aushändigung der Arzneimittel (logistische Komponente). Noch im Laufe des Jahres 2004 sollen zu diesen Themen in einer Rechtsverordnung Konkretisierungen getroffen werden.
Verpflichtungen für Apotheken aus anderen Staaten
Zur Versendung von Arzneimitteln an deutsche Verbraucher sind nur Apotheken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) berechtigt. Diese müssen Ihnen eine Beratung und Information in deutscher Sprache bereitstellen. Außerdem dürfen nur Arzneimittel nach Deutschland verbracht werden, die in Deutschland auch verkehrsfähig sind. Eine Beschriftung und Packungsbeilage in deutscher Sprache sind vorgeschrieben.
Mit Drittstaaten muss über Sicherheitsstandards, die Überwachung und die internationale Zusammenarbeit verhandelt werden. Selbst als in Deutschland der Versandhandel verboten war, konnte er faktisch mit Drittstaaten nicht wirksam unterbunden werden.
Versorgungssicherheit
Von Seiten der Apothekerschaft wurde oft die Befürchtung geäußert, dass die Versand- und Internetapotheken die herkömmliche Apotheke vor Ort vom Markt verdrängen könnten. Diese Befürchtung hat schon deshalb keine Grundlage, weil der Versandhandel mit Arzneimitteln keinen allzu großen Marktanteil erreichen wird, wie Erfahrungen aus anderen Staaten zeigen. Die Apotheke vor Ort wird nach wie vor bestehen bleiben, sie hat ihre Zukunft und Berechtigung; daran hat die Bundesregierung nie einen Zweifel gelassen.
Im Gegenteil: Internet- und Versandhandel ergänzen die Angebote der Präsenzapotheken. Präsenz-, Versand- und Internetapotheken werden nebeneinander existieren, und jede wird im Wettbewerb ihre Vorteile zur Geltung bringen können – und müssen! Denn ein weiterer wichtiger Faktor der Gesundheitsreform ist die Schaffung von mehr Wettbewerb auch im Apothekenbereich. Davon profitieren letztlich die Verbraucher im Hinblick auf Qualität und Preise.
In diesem Sinne sind auch die neuen Regelungen gestaltet worden. Eins ist jedoch klar: die Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Arzneimitteln darf nicht gefährdet werden. Das heißt konkret: allen Bürgerinnen und Bürgern muss jedes notwendige Arzneimittel zu jeder Zeit an jedem Ort zur Verfügung stehen.”
Quelle: Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, 2005, Homepage: www.bmgs.bund.de