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Portalseite für Medikamenten- und Arzneimittel-Versandhandel.

Rechtsgrundlagen

Was bestellt wird muß geliefert werden.

Ein Aspekt, den man bei der Bestückung seines Sortimentes im Online-Shop berücksichtigen muß, ist der Kontrahierungszwang.
Darunter versteht man den vom Gesetzgeber eingebauten “Haken”, daß eine Versandapotheke sich nicht nur die für sie lukrativsten Produkte zum Verkauf aussuchen kann, sondern nach dem Motto “Wenn schon, denn schon”, ALLE Produkte zu liefern hat, die der Kunde bestellt.

Der durchaus verständliche Ansatz, “Rosinenpickerei” unter den Versandapotheken zu verhindern bedeutet aber auch, daß folgende Situation eintreten kann:
Ein Kunde bestellt in der Versandapotheke das Produkt X.
Produkt X hat die Apotheke aber nicht vorrätig. Der Hersteller von Produkt X liefert aber erst bei einer Mindestbestellmenge von 100 Einheiten.
Also müssen 100 Einheiten Produkt X bestellt werden, um 1 auszuliefern.

Andererseits kann man sich über Bestellungen nicht beschweren, ist es schließlich der Sinn eines Versandhandels-Shop.
Nur zeigt dies einmal mehr, wie wichtig die Überlegungen hinsichtlich des Sortimentes sind.