Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, liest man unter dem Aspekt der Sicherheit und des Verbraucherschutzes folgendes:
“Im Grundsatz sind die Regelungen rechtlich gesehen ein Versandhandelsverbot an Endverbraucher mit einer Erlaubnismöglichkeit für Apotheken. Dies bedeutet, dass der Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ohne behördliche Erlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz nicht erlaubt ist.
Alle Versandapotheken sind immer auch übliche Apotheken und unterliegen den gleichen Bestimmungen wie diese, müssen jedoch zusätzlich noch Anforderungen für den Versand erfüllen. Auch für den elektronischen Handel mit Arzneimitteln gelten noch darüber hinaus spezielle Anforderungen.
Die Erlaubniserteilung erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde, wenn die Apotheke diese Anforderungen erfüllt. Außerdem werden diese Apotheken auch in der Folge durch die zuständige Behörde kontrolliert. Übrigens müssen auch diese Apotheken von einem staatlich approbierten Apotheker betrieben werden, der wiederum die Erlaubnis zum Betrieb einer herkömmlichen Apotheke besitzen muss. Daher können Sie davon ausgehen, dass Sie hier keine Qualitätsdefizite im Vergleich zu den üblichen Apotheken erwarten.
Den Versandhandel und elektronischen Handel an den Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes erlaubt das Arzneimittelgesetz nur, soweit er aus Apotheken solcher Staaten erfolgt, die den Versandhandel und gegebenenfalls auch den elektrtonischen Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erlauben und zusätzlich die in Deutschland geltenden Sicherheitsziele verfolgen.
Soweit in den Mitgliedstaaten keine entsprechenden Regelungen getroffen sind, dürfen Apotheken nach Deutschland Arzneimittel liefern, wenn sie die Vorschriften des deutschen Arzneimittelrechts und Apothekenrechtes erfüllen. Auch diese Apotheken dürfen in der Regel nur Arzneimittel nach Deutschland verbringen, die in Deutschland verkehrsfähig sind. Das bedeutet, dass sie den von einer deutschen Apotheke abgegebenen Arzneimitteln entsprechen und somit auch die Kennzeichnung und die Packungsbeilage in deutscher Sprache enthalten müssen.
Eine Beratung in deutscher Sprache muss ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.”