Das Bundesministerium für Gesundheit antwortet auf die o.g. Frage wie folgt:
Eine Apotheke, die die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragt, muss ein Qualitätssicherungssystem unterhalten.
Damit muss sie sicherstellen, dass das versandte Arzneimittel während des Transports nicht seine Qualität und Wirksamkeit einbüßt sowie korrekt ausgeliefert wird.
Dementsprechend betreffen diese Anforderungen neben den geeigneten Einrichtungen, Geräten und Personal vor allem die Verpackung, Versendung und Aushändigung an die Kunden.
Weiterhin muss den Kunden u.a. die Möglichkeit einer Beratung in deutscher Sprache eröffnet werden. Alle bestellten Arzneimittel, die soweit sie in Deutschland verfügbar und verkehrsfähig sind, müssen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung versandt werden. Sollte dies der Apotheke nicht möglich sein, etwa weil Lieferschwierigkeiten bestehen, so muss sie den Kunden darüber unterrichten.
Die Apotheke hat das Recht, die postalische Zustellung solcher Arzneimittel zu verweigern, deren sichere Anwendung von einer Beratung oder Information über den persönlichen Kontakt mit dem Apotheker abhängt.
Sollte der Kunde bei der Auslieferung der Arzneimittel nicht angetroffen werden, hat er das Anrecht auf eine kostenfreie Zweitzustellung.