Mit Medikamenten zu handeln ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Das darf und soll nicht jeder. Nur Sie als Apotheker bzw. Apothekerin dürfen dies, – und das ist auch gut so.
Für den Versandhandel bedeutet dies aber auch: Sie dürfen sich nicht aussuchen, was Sie gerade versenden wollen und was nicht. Dies gilt zumindest für alle Medikamente und Arzneimittel.
Wenn Ihr Kunde bzw. der Patient es benötigt und bei Ihnen bestellt, müssen Sie es liefern. Es geht ja immerhin um die Gesundheit eines Menschen.
Der Gesetzgeber hat sich diesen Kontrahierungszwang überlegt, um zu vermeiden, daß sich die allzu tüchtigen Geschäftsmänner und Frauen dazu hinreißen lassen könnten, nur die Produkte anzubieten, die den größten Profit versprechen.
Ganz nach dem bekannten Motto “Wer A sagt, muß auch B sagen”, muß die Versandhandelsapotheke alle bei ihr bestellten Produkte auch ausliefern. – Sofern selbstverständlich das dazugehörige Rezept vorliegt.
Ungenommen bleibt es der versandhandeltreibenden Apotheke natürlich, einen Mindestbestellwert festzulegen, unterhalb dessen Bearbeitungs- oder Versandgebühren anfallen.
Wann diese anfallen und wie hoch sie ausfallen… auch das ist dann wieder eine politische Frage.